AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Argiro Elektro GmbH

Stand Januar 2022

1. Grundlagen und Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Argiro Elektro GmbH
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der gegenseitigen Schriftform, (per E-Mail zulässig). Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen, insbesondere AGB der Kunden oder Dritter, werden nur anerkannt, wenn der Unternehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt und diese von Argiro Elektro GmbH unterzeichnet wurden.
Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so werden die AGB insgesamt dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt eine neue Klausel, die nach Sinn und Zweck den AGB und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der zu ersetzenden Bestimmung möglichst entspricht.
In Ergänzung zu den vorliegenden AGB gelangen folgende Normen in untenstehender Reihenfolge zur Anwendung:
SIA Norm 118: Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten (soweit in diesen AGB nicht davon abgewichen wird)
SIA Norm 108: Ordnung für Leistungen und Honorare der Maschinen- /Elektroingenieure
SIA Norm 118 / 380 Allgemeine Bedingungen für Gebäudetechnik
Das Schweizerische Obligationenrecht.

2. Angebot und Auftragserteilung

Anlagebeschriebe, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen und Berechnungen sind Eigentum von Argiro Elektro GmbH und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden.
Dem Kunden wird ein mündliches oder schriftliches Angebot unterbreitet. Sofern im Angebot nichts anderes festgehalten ist, ist Argiro Elektro GmbH während 30 Tagen ab Datum der Offerte gebunden.
Im Angebot sind die Leistungen und Lieferungen von Argiro Elektro GmbH abschliessend umschrieben. Vorbehalten bleiben Zusatzarbeiten / Nachträge und Änderungen sowie Mehrleistungen. Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferfristen freibleibend.
Enthält das Angebot Richtpreise, so sind diese nicht verbindlich. Die entsprechenden Lieferungen und Leistungen werden, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, bei der Erstellung laufend erfasst und zu Vertragskonditionen in Rechnung gestellt. Wird der Richtpreis überschritten, wird dies dem Kunden per Email mitgeteilt.
Im Angebot sind, auf Wunsch des Kunden geleistete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit, nicht erfasst. Diese Mehrleistungen werden nach den Verrechnungsansätzen für Regie gemäss Ziffer 4 in Rechnung gestellt.
Der Kunde erteilt den Auftrag i.d.R. schriftlich (per Brief oder E-Mail) unter Bezugnahme auf die das Angebot. Zusatzarbeiten respektive Auftragserweiterungen des Kunden erfolgen schriftlich oder gemäss von beiden Parteien unterzeichnetem Besprechungs-Protokoll.

3. Änderungen / Mehrleistungen

Liegt der Offerte ein Werkbeschrieb zu Grunde, so bedürfen Abweichungen der gegenseitigen Schriftlichkeit Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der daraus resultierende Aufwand gemäss Ziffer 4 zu entschädigen. Stellt Argiro Elektro GmbH fest, dass die vereinbarte Ausführung des Werkes Mehrleistungen (Arbeit, Material etc.) zur Folge hat, die bei der Erstellung der Offerte nicht bekannt waren, wird der Kunde per Email, vor Beginn der Arbeiten informiert. Ohne schriftliche Einsprache durch den Kunden innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Versand, gelten die Mehrleistungen als genehmigt und die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Werden Mehrleistungen vereinbart, kann dies zu einer Anpassung des Terminprogramm führen.
Andere Änderungen, welche die Vertragserfüllung von Argiro Elektro GmbH tangieren, teilt der Kunde unmittelbar nach Kenntnisnahme mit. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der daraus resultierende Mehraufwand gemäss Ziffer 4 zu entschädigen.

4. Regiearbeiten

Unter Regiearbeiten werden Arbeiten und Leistungen verstanden, welche nicht auf einem Angebot des Unternehmers basieren bzw. vom Kunden zusätzlich zu einer Offerte / einem Angebot gewünscht werden. Ebenso gelten Arbeiten und Leistungen bei fehlenden Einheitspreisen sowie Änderungen und Schäden als Folge von vom Kunden zu verantwortende Projektierungsfehlern als Regiearbeiten.
Ausgeführte Regiearbeiten (inkl. Material) werden mittels Arbeitsrapport erfasst, welcher dem Kunden oder seiner Vertretung zur Kenntnisnahme unterbreitet wird.
Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit verrechnet. Pro Arbeitstag wird eine Fahrzeugpauschale sowie eine Equipmentpauschale in Rechnung gestellt.
Material und Apparatepreise gelten ab Lager. Transport-/Verpackungskosten werden separat in Rechnung gestellt.
Zuschläge für Spezialwerkzeuge wie Fahrgerüste, angemietete Grossgeräte, Generatoren, Netzwerk-Zertifizierer, Pegel-Messgeräte usw. werden pro Betriebsstunde oder Leistungseinheiten verrechnet.
Über die ausgeführten Regiearbeiten (inkl. Material) wird ein Arbeitsrapport erstellt und in der Regel vom Kunden unterzeichnet. Dieser Rapport ist in der Regel Grundlage für die Verrechnung der Regiearbeiten. Die Leistungen können auch bei Fehlen eines unterzeichneten Arbeitsrapportes in Rechnung gestellt werden, soweit sie tatsächlich erbracht wurden.
Die Regiearbeiten werden nach den Verrechnungsansätzen für Regie von Elektro Argiro GmbH verrechnet.

5. Rechte und Pflichten von Argiro Elektro GmbH

Die Vertragserfüllung hat nach den bewährten und anerkannten Arbeitsgrundsätzen und Regeln der Technik, unter Verwendung von geeignetem Material und Werkzeug zu erfolgen.
Argiro Elektro GmbH ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen, Zulieferanten, Unterlieferanten und Subunternehmer beizuziehen sowie temporäres Personal unter unserer Aufsicht und Verantwortung zu beschäftigen.
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten und Subunternehmern, die vom Kunden vorgeschrieben werden, haftet der Unterlieferant / Subunternehmer alleine.

6. Rechte und Pflichten des Kunden

Der Kunde stellt dem Unternehmer die zur Auftragserfüllung erforderlichen Baustelleninstallationen zur Verfügung.
Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von Argiro Elektro GmbH Zutritt zu den Räumlichkeiten damit Argiro Elektro GmbH ihren Auftrag ungehindert und termingerecht ausführen kann
Der Kunde hat dem Unternehmer bei Installationen, Bohrungen, Durchbrüchen oder Spitzarbeiten sämtliche aktuellen Pläne und notwendigen Informationen über die bestehenden Unterputz-Installationen rechtzeitig zu übergeben.
Arbeiten und Dienstleistungen, welche durch Verschulden Dritter notwendig werden, gehen zu Lasten des Kunden und werden separat verrechnet.

7. Auftreten / Vorfinden von gesundheitsgefährdender Stoffe, insbesondere Asbest

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Unternehmer aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist, die Arbeiten sofort einzustellen, wenn in deren Verlauf ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff wie Asbest oder PCB vorgefunden wird. In diesem Fall wird der Kunde sofort darüber orientiert.
Der Kunde ist verpflichtet, den Unternehmer im Voraus auf ihm bekannte Vorkommen von Asbest oder andere gesundheitsgefährdende Stoffe hinzuweisen.
Die verabredeten Fristen und Termine verschieben sich beim Einstellen der Arbeiten aus diesem Grund bis auf weiteres und werden erst nach Abschluss der notwendigen Massnahmen oder nach der Risikobewertung fortgesetzt.
Der Kunde hat die eingehende Gefahrenermittlung und Risikobewertung sowie allfällige Massnahmen einzuleiten. Die Kosten für Gefahrenstoffermittlung im Labor und / oder durch Spezialisten vor Ort wie auch für die fachgerechte Entsorgung / Sanierung gehen zu Lasten des Kunden.
Für Schäden und Verzögerungen, welche im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen entstehen, übernimmt der Unternehmer keinerlei Haftung. Insbesondere kann der Unternehmer bei Asbestsanierungen nicht haftbar gemacht werden.

8. Termine

Die Einhaltung der schriftlich vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige Instruktion und Übergabe sämtlicher technischen Ausführungsunterlagen sowie die Einhaltung der Lieferfristen durch die Unterlieferanten und die rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus.
Können Termine seitens Argiro Elektro GmbH infolge verspäteter Instruktion oder Dokumentation durch den Kunden nicht eingehalten werden, weil eine oder mehrere der in Ziffer 8 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, lehnt die Argiro Elektro GmbH jede Haftung für den daraus entstehenden Schaden ab

9. Haftung

Die Haftung von Argiro Elektro GmbH beschränkt sich auf die gesetzlich zwingende Haftung für Schäden, die durch vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten ihrer Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
Argiro Elektro GmbH haftet nur für direkte Schäden. Jede weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.
Argiro Elektro GmbH haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die trotz sorgfältiger, die vorgelegten Pläne berücksichtigender Auftragserfüllung entstehen. Insbesondere ist Argiro Elektro GmbH nicht für Schäden an bestehenden, verdeckten und in den Plänen nicht eingezeichneten.
Leitungen haftbar. Wenn Kunden Lieferungen und/oder Leistungen von Unterlieferanten oder Subunternehmern direkt beziehen oder in Auftrag geben, bestehen für diese Lieferungen und Leistungen keinerlei Haftungs- bzw. Gewährleistungsanspruche gegenüber Argiro Elektro GmbH.
Für beschädigte und abhanden gekommene Installationen, welche Argiro Elektro GmbH dem Kunden oder einem Dritten im Auftrag Kunden zur Verfügung stellt, haftet der Kunde. Die Haftung erstreckt sich auf sämtliche unmittelbare Ersatzkosten für beschädigte und abhanden gekommene Installationen sowie auf sämtliche Folgekosten.
Wenn Kunden Lieferungen und/oder Leistungen von Unterlieferanten oder Subunternehmern vom Unternehmer direkt beziehen oder in Auftrag geben, besteht für diese Leistungen keinerlei Haftungs- bzw. Garantieanspruch gegenüber Argiro Elektro GmbH

10. Abnahme und Garantie

Die Garantieleistungen von Argiro Elektro GmbH richten sich nach den Bestimmungen von SIA Norm 118 (Art. 172 ff.). Die maximale Garantiefrist beträgt jedoch in jedem Fall zwei Jahre ab Abnahme des Werkes.
Nach Beendigung der Arbeiten wird in der Regel das Werk durch den Kunden und den Unternehmer gemeinsam abgenommen. Es kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Wird das Werk vom Kunden vor der gemeinsamen Abnahme und der Schlussrechnung in Gebrauch genommen, gilt das Werk als abgenommen.
Sofern keine Abnahme gemäss AGB stattfindet, kann der Kunde innert 20 Tagen nach Versand der Schlussrechnung schriftlich eine Abnahme gemäss AGB verlangen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt und es beginnt die Garantiefrist gemäss SIA-Norm zu laufen.
Weist das Werk bei der Abnahme keine oder nur unwesentliche Mängel auf, so gilt das Werk als abgenommen und die Garantiefrist beginnt zu laufen.
Weist das Werk wesentliche Mängel auf, welche die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen, werden die Mängel protokolliert, die Abnahme wird zurückgestellt und zur Behebung der Mängel wird eine Frist vereinbart. Danach erfolgt eine erneute Prüfung im Sinne der vorstehenden Ziffern.
Für Geräte gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers, wobei der Unternehmer für maximal zwei Jahre eine Garantie übernimmt.
Für gelieferte Fremdfabrikate tritt die Garantie der Herstellerfirmen an die Stelle des Unternehmers.
Für bauseitige Lieferungen wird jede Haftung sowie Garantieanspruch abgelehnt.
Bei unsachgemässer Behandlung der Anlageteile, oder Einwirkung durch Drittpersonen, erlischt die Garantie.

11. Akontozahlungen / Teilzahlungen / Vorauszahlungen

Mit dem Arbeitsfortschritt können jederzeit angemessene Teilzahlungen verlangt werden.
Die Zahlungsfrist für Akontozahlungen und Teilzahlungen beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung (= Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR).
Bei Arbeiten bis zu einer offerierten Summe von 15’000Fr sind Teilzahlungen in Zahlungsschritten von 3x 1/3 oder 4x 1/4 üblich.
Bei Neukunden ist vor Beginn der Arbeiten eine Vorauszahlung über 1/3 der offerierten Summe zu leisten. Weitere Vorauszahlungen gemäss Bauvorschrift.

12. Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen

Die Schlussrechnung erfolgt nach Abschluss des Auftrages bzw. nach Abnahme des Werkes.
Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage ab Rechnungsstellung.
Allfällige Beanstandungen einer Rechnung sind innert 8 Tagen seit Rechnungsstellung mitzuteilen. Ansonsten gilt die Rechnung als genehmigt.
Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsschlussbetrag inkl MwSt. und ohne Abzüge wie Rabatte, Skonti etc. zu begleichen.
Schriftlich vereinbarte besondere Zahlungskonditionen wie z.B. Rabatte sind in der Rechnungsstellung berücksichtigt und bereits in Abzug gebracht.
Mit der Schlussrechnung wird die gesamte Auftragssumme abgerechnet und fällig.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist werden Mahnspesen fällig:
1. Zahlungserinnerung per Email oder SMS kostenlos
2. Mahnung Fr. 20.00 /
3. Mahnung Fr. 35.00

Argiro Elektro GmbH behält sich vor, bei nichteinhalten der Zahlungsfrist ihre Arbeiten bis auf weiteres einzustellen und für den ausstehenden Betrag einen Verzugszins von 5% pro Jahr zu belasten.
Nach anschliessender Mahnung und unbenutztem Ablauf einer letzten 10-tägigen Zahlungsfrist, ist Argiro Elektro GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden die entstandenen Verzugskosten, den entgangenen Gewinn sowie den weiteren Schaden einzufordern.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Argiro Elektro GmbH ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht anwendbar. Das UN-Kaufrecht ist in keinem Fall anwendbar.
Der Kunde anerkennt mit Abschluss des Vertrages den aktuellen Geschäftssitz von Argiro Elektro GmbH als ausschliesslichen Gerichtsstand.